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   BSG, 20.10.1983 - 2 RU 41/82   

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BSG, 20.10.1983 - 2 RU 41/82 (https://dejure.org/1983,16776)
BSG, Entscheidung vom 20.10.1983 - 2 RU 41/82 (https://dejure.org/1983,16776)
BSG, Entscheidung vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 41/82 (https://dejure.org/1983,16776)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 23.06.1983 - 2 RU 13/82

    Minderung der Erwerbsfähigkeit - Arbeitsunfall - Bemessung der MdE -

    Auszug aus BSG, 20.10.1983 - 2 RU 41/82
    Eine Höherbewertung der MdE im Rahmen des S 581 Abs. 2 RVO rechtfertigende Nachteile liegen im allgemeinen nur vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit BSGE 23, 253, 255, der sich der 5. Senat - SozR Nr. 12 zu S 581 RVO - und der 8. Senat des BSG - zB in BG 1975, 521 - angeschlossen haben; 3 auch Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 RU 13/82 - mwN).

    Schließlich liegt eine bei der Bemessung der MdE zu berücksichtigende unbillige Härte auch nicht darin, daß - wie im vorliegenden Fall - erst unter Heranziehung des S 581 Abs. 2 RVO eine MdE im rentenberechtigenden Grade angenommen und damit ein Anspruch auf eine Verletztenrente begründet werden kann (BSG SozR Nr. 9 zu 5 581 EVO; BSG Urteile vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 169/70 - und vom 23. Juni 1983 aaO; Brackmann aaO S 569a mwN).

  • BSG, 25.08.1965 - 2 RU 52/64
    Auszug aus BSG, 20.10.1983 - 2 RU 41/82
    Eine Höherbewertung der MdE im Rahmen des S 581 Abs. 2 RVO rechtfertigende Nachteile liegen im allgemeinen nur vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit BSGE 23, 253, 255, der sich der 5. Senat - SozR Nr. 12 zu S 581 RVO - und der 8. Senat des BSG - zB in BG 1975, 521 - angeschlossen haben; 3 auch Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 RU 13/82 - mwN).

    Wie der erkennende Senat in seinem ebenfalls einen unfallverletzten Maler betreffenden Urteil vom 25. August 1965 (BSGE 23, 253) bereits entschieden hat, ist eine über die Grundsätze der abstrakten Schadensmessung hinausgehende Höherbewertung der MdB nach 5 581 Abs. 2 BVD nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann (s auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 569 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Sohrifttum).

  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 169/70
    Auszug aus BSG, 20.10.1983 - 2 RU 41/82
    Schließlich liegt eine bei der Bemessung der MdE zu berücksichtigende unbillige Härte auch nicht darin, daß - wie im vorliegenden Fall - erst unter Heranziehung des S 581 Abs. 2 RVO eine MdE im rentenberechtigenden Grade angenommen und damit ein Anspruch auf eine Verletztenrente begründet werden kann (BSG SozR Nr. 9 zu 5 581 EVO; BSG Urteile vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 169/70 - und vom 23. Juni 1983 aaO; Brackmann aaO S 569a mwN).
  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90

    Erhöhung der MdE wegen unbilliger Härte bei unfallbedingter Berufsaufgabe

    Zwar trifft es zu, daß allein die unfallbedingte Aufgabe des erlernten Berufs nach der Rechtspr des BSG ebensowenig eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu begründen vermag wie allein der Umstand, daß erst unter Heranziehung der Erhöhungsvorschrift ein Anspruch auf Verletztenrente ermöglicht werden kann (BSGE 28, 227; BSG SozR 2200 § 81 Nr. 18; Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 41/82).
  • LSG Sachsen, 16.04.2004 - L 2 U 154/01

    Gewährung einer Verletztenrente; Merkmale für die Beurteilung der Rechtfertigung

    Das BSG hat zu einer inhaltsgleichen Vorgängervorschrift bereits mit Urteil vom 25.08.1965 (- 2 RU 52/64 - BSGE 23, 253) eine Höherbewertung allein wegen der Nichtausübbarkeit des bisherigen Lehrberufs in einem Fall verneint, bei dem ein 1901 geborener, als Maler tätiger Versicherter eine schwere Handverletzung erlitten hatte und danach nur noch als Werkzeugausgeber tätig sein konnte (siehe ferner BSG, Urteil vom 20.10.1983 - 2 RU 41/82 -).
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